Änderungsmöglichkeit trotz Bestandskraft des
Aufhebungsbescheides bei Prognoseentscheidungen über Kindergeld innerhalb
der Verjährungsfrist des
§ 70 Abs. 4 EStG
Leitsatz
§ 70 Abs. 4 EStG eröffnet stets
eine Berichtigungsmöglichkeit, soweit die abschließende
Überprüfung nach Ablauf des Jahres ein Unter- oder Überschreiten
des Grenzbetrages abweichend von der Prognoseentscheidung ergibt.
Derartige Prognoseentscheidungen
tragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht den Charakter der
Vorläufigkeit in sich.
Daher begründet auch die
auf Grund des
geänderte Rechtsauffassung zur
Einbeziehung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge ein
nachträgliches Bekanntwerden i.S. des
§ 70 Abs. 4 EStG.
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Fundstelle(n): BAAAB-92161
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.04.2006 - 14 K 4432/05 Kg
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