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Versicherungsrecht; | zur Rechtsstellung des Realgläubigers im Brandschadenfall
Gem. § 102 Abs. 1 VVG bleibt der Feuerversicherer dem Realgläubiger zur Leistung auch dann verpflichtet, wenn er dem Versicherungsnehmer gegenüber wegen dessen Verhaltens leistungsfrei ist. Der BGH hatte sich jetzt mit der Frage zu befassen, ob § 102 Abs. 1 VVG auch dann Anwendung findet, wenn das Grundstück mit dem versicherten Gebäude im Wege der Zwangsversteigerung von einem Dritten zu einem Preis erworben wird, der geringer ist als die Hypothekenforderung des Realgläubigers, und das Gebäude zum Zeitpunkt der Versteigerung infolge vorsätzlicher Brandstiftung des früheren Eigentümers zerstört war, ohne daß dies beim Versteigerungstermin bekannt war. Der BGH hat die Frage - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - bejaht mit der Begründung, der Anspruch des Grundpfandgläubigers aus § 102 Abs. 1 VVG sei ein selbständiges, unmittelbares Recht,...