Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Tätigkeit als Rechtsanwalt
Leitsatz
Ein pensionierter Beamter, der im Arbeitszimmer seines Wohnhauses ohne Reaktion auf Dauerverluste eine Rechtsanwaltskanzlei
mit Kleinstumsätzen betreibt, handelt mangels objektiver Eignung des Betriebs zur Überschusserzielung ohne Einkunftserzielungsabsicht.
Die Tatsache, dass ein Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege ist, führt steuerlich zu keiner auf diese Stellung abhebenden
besonderen Beurteilung.
Die persönlichen Gründe, die zu der Ausübung einer Tätigkeit geführt haben, müssen nicht in jedem Fall ihrer Art nach positiv
benannt werden.
Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige zwar keine andere aktive Erwerbstätigkeit
ausübt, der geringe Umfang von Einnahmen und Ausgaben aber nicht auf einen hauptberufstypischen Tätigkeitsumfang schließen
lässt.
Fundstelle(n): UAAAB-92159
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.12.1999 - 13 K 8452/97 E
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