Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Tätigkeit als Rechtsanwalt und keine Anerkennung von Aufwendungen für Besuchsfahrten
als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
Ein pensionierter Beamter, der im Arbeitszimmer seines Wohnhauses ohne Reaktion auf Dauerverluste eine Rechtsanwaltskanzlei
mit Kleinstumsätzen betreibt, handelt mangels objektiver Eignung des Betriebs zur Überschusserzielung ohne Einkunftserzielungsabsicht.
Die Tatsache, dass ein Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege ist, führt steuerlich zu keiner besonderen Beurteilung.
Die persönlichen Gründe, die zu der Ausübung der Tätigkeit geführt haben, müssen nicht in jedem Fall ihrer Art nach positiv
benannt werden.
Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt auch unter Beachtung des nicht vor, wenn der Steuerpflichtige
zwar keine andere aktive Erwerbstätigkeit ausübt, der geringe Umfang von Einnahmen und Ausgaben aber nicht auf einen hauptberufstypischen
Tätigkeitsumfang schließen lässt.
Kosten, die im Zusammenhang mit Besuchsfahrten zu den im Altersheim lebenden eigenen Eltern entstehen, werden nicht als außergewöhnliche
Belastungen anerkannt, wenn sie für deren Pflege und Betreuung nicht zwangsläufig erforderlich sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): KAAAB-92158
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.12.1999 - 13 K 2117/99 E
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