BFH Beschluss v. - VIII S 11/05 (PKH)

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wurden in den Streitjahren 1991 bis 1993 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren am Stammkapital einer GmbH von 50 000 DM beteiligt, und zwar dem Antragsteller als Gesellschafter-Geschäftsführer zu 51 v.H., der Antragstellerin zu 49 v.H.

Nach einer Steuerfahndungsprüfung bei der GmbH ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) in erheblichem Umfang aus. Soweit es sich hierbei um sog. Bargeldüberhänge handelte, rechnete es diese nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse dem Antragsteller und der Antragstellerin zu.

Die Klage hatte, nachdem das FA während des Klageverfahrens zugunsten des Antragstellers unter dem geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre erlassen hatte, insoweit keinen Erfolg.

Mit der in ihrem Namen von ihren Prozessvertretern eingelegten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision haben die Antragsteller sinngemäß grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie verschiedene Verfahrensmängel geltend gemacht. Gleichzeitig haben die Antragsteller beantragt, ihnen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und die Prozessvertreter beizuordnen.

Außerdem haben die Antragsteller auf Anforderung der Geschäftsstelle des Senats eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom nachgereicht.

II. 1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll zwar nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dies an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist indes nur gegeben, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller zum Erfolg führen kann. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antragsteller nach deren Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl.  (PKH), BFH/NV 2006, 801).

Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss berücksichtigt werden, dass der Zweck der PKH darin besteht, eine möglichst weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten und damit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen. Deshalb dürfen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels keine zu großen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere dürfen im PKH-Verfahren keine schwierigen, bislang noch nicht hinreichend geklärten Rechts- oder Tatsachenfragen entschieden werden, deren Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 801).

Wenn auch die Bewilligung von PKH regelmäßig auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkt, so sind gleichwohl für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag maßgebend (, BFH/NV 2001, 1598, m.w.N.).

2. Im Streitfall hat die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bei der gebotenen überschlägigen Prüfung und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe indes keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist.

Ist, wie im Streitfall, das Ziel der Rechtsverfolgung die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und ist dieses Rechtsmittel bereits durch eine vor dem BFH zur Vertretung berechtigte Person als Bevollmächtigtem fristgerecht eingelegt und begründet worden, so erstreckt sich die gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten durch den BFH auch auf die Beschwerdebegründung (BFH-Beschlüsse vom VIII S 25/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1077; vom III S 19/03 (PKH), juris; vom X S 7/04 (PKH), juris).

Die fachkundig vertretenen Antragsteller haben indes die geltend gemachten Zulassungsgründe schon nicht hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Senat hat deshalb die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom gleichen Tage unter dem Az. VIII B 153/05 als unzulässig verworfen.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, und § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Fundstelle(n):
ZAAAB-92140