BFH Beschluss v. - VIII B 226/05

Nichtbegründung der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision

Gesetze: FGO § 115

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision.

Dies gilt insbesondere für die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe deshalb den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die Nichtzulassung der Revision nicht begründet habe. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz in den Urteilsgründen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt seien, verkennt der Vortrag, dass es sich hierbei um eine nicht begründungsbedürftige Nebenentscheidung handelt (allgemeine Meinung, vgl. z.B. , juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 109; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 115 FGO Rz. 283; § 119 FGO Rz. 335; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichts-ordnung, § 119 FGO Tz. 79). Demgemäß besteht auch keine Veran-lassung, das Verfahren —wie hilfsweise geltend gemacht— auszusetzen (zu Fragen der Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 37/90, BFHE 175, 96, BStBl II 1994, 795; vom III B 81/93, BFHE 175, 209, BStBl II 1994, 949; Lange in HHSp, § 116 Rz. 231).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1853 Nr. 10
IAAAB-92137