OFD Frankfurt am Main - S 2196 A - 26 - St 215

Maßgeblichkeit des Bauantrags in den Fällen des § 7 Abs. 5 EStG

(BStBl 1994 I S. 882)

Bezug:

I. Maßgeblichkeit des Bauantrags in den Fällen des § 7 Abs. 5 Nr. 1 und 2 EStG

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ist die degressive AfA in den Fällen der Herstellung eines Gebäudes nur zulässig, wenn der Bauantrag vor dem bzw. gestellt worden ist.

In diesen Fällen ist es unerheblich, wer den Bauantrag gestellt hat. Ist deshalb für ein Gebäude der Bauantrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt gestellt worden, kann der Erwerber eines unbebauten Grundstücks oder der Erwerber eines teilfertigen Gebäudes die degressive AfA auch dann vornehmen, wenn er das unbebaute Grundstück oder das teilfertige Gebäude nach dem bzw. erworben hat und das Gebäude aufgrund des gestellten Bauantrags fertig stellt. Das gilt auch, wenn der Bauantrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt von einer Personengesellschaft oder einer Gemeinschaft gestellt worden ist und nach dem bzw. , bevor das Gebäude fertiggestellt ist, weitere Personen der Gesellschaft oder Gemeinschaft beitreten.

Zu den nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG begünstigten Herstellungskosten gehören in diesen Fällen die (anteiligen) Anschaffungskosten des teilfertigen Gebäudes und die (anteiligen) Herstellungskosten zur Fertigstellung des Gebäudes. Aus dem (BStBl 1974 II S. 704) kann eine andere Rechtsauffassung nicht hergeleitet werden, weil dieses Urteil zu einer Fassung des § 7 Abs. 5 EStG ergangen ist, nach der die degressive AfA nur vom Bauherrn in Anspruch genommen werden konnte.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben ist im BStBl 1994 I S. 882 veröffentlicht.

II. Maßgeblichkeit des Bauantrags in den Fällen des § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG

Die unter I. genannten Grundsätze gelten auch für die AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG, da bei der degressiven AfA eine objektbezogene Betrachtungsweise gilt. Die AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG ist danach nur zulässig, wenn der Bauantrag vor dem (§ 7 Abs. 5 Nr. 3a EStG), (§ 7 Abs. 5 Nr. 3b EStG) bzw. (§ 7 Abs. 5 Nr. 3c EStG) gestellt worden ist.

Wird der Bauantrag von einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft vor dem maßgeblichen Zeitpunkt gestellt und treten weitere Personen nach dem , bzw. , aber vor Fertigstellung des Gebäudes bei, steht auch ihnen die degressive AfA zu. Werden weitere Personen nach der Fertigstellung des Gebäudes Gesellschafter, handelt es sich für diese Gesellschafter nicht mehr um eine Herstellung, sondern um eine Anschaffung.

In Anschaffungsfällen ist darauf abzustellen, dass der rechtswirksame Kaufvertrag bzw. gleichstehende Rechtsakt vor dem maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen wurde. Der Zeitpunkt des Bauantrags ist in Anschaffungsfällen unerheblich, auch wenn z.B. der Bauträger die Wohnung nach Abschluss des Kaufvertrags noch fertig stellen muss. Bei einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft ist daher die Anwendung verschiedener AfA-Vorschriften für die Gesellschafter möglich.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2196 A - 26 - St 215

Fundstelle(n):
XAAAB-92064