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Verstoß einer Kanzleiangestellten gegen allgemeine Büroanweisung
Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis auf dem Verstoß einer sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten gegen eine allgemein erteilte Büroanweisung beruht (hier: Herausgabe eines zur Fristwahrung bestimmten, aber nicht unterschriebenen Schriftsatzes trotz entsprechender Kontrollanordnung), bedarf es keiner weiteren Darlegung oder Glaubhaftmachung des der Partei nicht zuzurechnenden Verschuldens der Angestellten.