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Anforderungen an Rechnungsangaben bei Lieferung von Mobiltelefonen
Die Vollziehung eines Verwaltungsakts soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage im Aussetzungsverfahren nicht abschließend zu entscheiden. Höchstrichterlich ist noch nicht geklärt, ob in einer Rechnung über die Lieferung von Mobiltelefonen die jedem Gerät vom Hersteller zugeordnete Gerätenummer in der Rechnung oder in einer Anlage zur Rechnung (Lieferschein) angegeben sein muss, damit die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG erfüllt sind. Unklar ist ferner, ob bei Lieferungen von Mobiltelefonen die Angabe von Serien- bzw. Lizenznummern handelsüblich ist.