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Todesfallleistung aus abgeschlossener Gruppenunfallversicherung
Eine Versicherungsleistung, die der Steuerpflichtige als Bezugsberechtigter nach dem tödlichen Freizeitunfall seiner Ehefrau aus einer von deren Arbeitgeber für sie abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung erhält, sind ihm nur dann als Arbeitslohn zuzurechnen, wenn die Versicherungsleistung durch das Dienstverhältnis der Ehefrau verursacht ist. Sollten nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch die Versicherungsleistung die mit dem Tod der Ehefrau verbundenen Belastungen ausgeglichen bzw. gemildert werden, so liegt nicht steuerbarer Schadensersatz vor.