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Abzweigung von Kindergeld
Bei der Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld sind Unterhaltsleistungen, die der Kindergeldberechtigte trotz fehlender Leistungsfähigkeit und damit fehlender Unterhaltspflicht erbracht hat, nicht auf der Ebene der Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermessensentscheidung als generelles Abzweigungshindernis, sondern erst im Rahmen der Ermessensentscheidung selbst zu berücksichtigen.