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Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten bei Grundstücksgemeinschaften
Einnahmen und Werbungskosten sind den Miteigentümern grundsätzlich im Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile zuzurechnen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn die Miteigentümer abweichende Vereinbarungen getroffen haben, die bürgerlich-rechtlich wirksam sind und für die wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind. Zur Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten bei Grundstücksgemeinschaften nimmt die OFD Frankfurt/M. mit zahlreichen erläuternden Beispielen Stellung.