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Vorgreifliche Entscheidung für die Aussetzung eines Verfahrens
Durch die Aussetzung des Verfahrens gem. § 74 FGO soll u. a. verhindert werden, dass der BFH oder das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle „überschwemmt” wird, ohne dass dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dient bzw. dass für das Gericht und die Beteiligten aufwendige Mehrarbeit durch Parallelprozesse entsteht. Die nach § 74 FGO „vorgreifliche” Entscheidung muss für das auszusetzende Verfahren nicht bindend sein.