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Tatsächliche Verständigung
Ein Irrtum des Steuerpflichtigen über die Reichweite einer tatsächlichen Verständigung führt nicht zu einem Einigungsmangel, welcher die tatsächliche Verständigung von Anfang an unwirksam sein lassen würde. Der Umstand, dass eine tatsächliche Verständigung während einer laufenden Betriebsprüfung abgeschlossen wird, macht sie nicht zu einer Prüfungshandlung. Etwaige Verfahrensfehler während der Betriebsprüfung stehen daher der Wirksamkeit der tatsächlichen Verständigung nicht im Wege.