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Schulgeld an „Europäische Schule”
Zahlungen als Sonderausgaben abzugsfähig
Im Jahr 1998 hat der X. Senat des BFH es noch abgelehnt, Schulgeld für den Besuch einer Europäischen Schule im Ausland als Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzuerkennen. Diese Rechtsauffassung hat der XI. Senat nun mit Urteil v. - XI R 1/04 geändert – und zwar mit Zustimmung des X. Senats.
Finanzamt verwehrte Sonderausgabenabzug
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, ist im Jahr 1989 mit seiner Familie nach Brüssel gezogen. Die drei Kinder besuchten dort die „Europäische Schule”. Auf seinen Antrag hin wurde der Kläger in den Jahren 1994 und 1995 als in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig behandelt und zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er beantragte, bei den Einkommensteuerveranlagungen 30 v. H. des im jeweiligen Kalenderjahr an die „Europäische
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Schule” in Brüssel gezahlten Schulgelds gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Die Finanzverwaltung lehnte dies ab, da für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Sonderausgaben eine Genehmigung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erforderlich sei. Für eine Schule im Ausland könne eine solche aber nicht erteilt werden, da dort kein deutsches Recht gelte.
Gesetzeslage
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können 30 v. H. des ...