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BSG 17.10.1996 7 RAr 2/96

Arbeitsförderung; | Arbeitslosenhilfe bei Bestehen einer Lebensversicherung

Bei der Bedürftigkeitsprüfung (§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 137 Abs. 2 AFG) bleibt das durch eine Lebensversicherung aufgebaute Kapital, das weder ganz noch teilweise aus einer prämien- oder zulagenbegünstigten Anlage herrührt (vgl. hierzu § 7 Abs. 2 AlhiVO), in Höhe des Rückkaufwertes dann als unzumutbar verwertbares Vermögen außer Betracht, wenn es zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiVO). Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles auf der Grundlage der vom Arbeitslosen angegebenen Zweckbestimmung zu beurteilen, die jedoch anhand objektiver Kriterien nachvollziehbar sein muß. Der Umstand, daß die Versicherun...

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