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Verlustabzugsverbot nach § 8 Abs. 4 KStG
BFH lehnt starre Fünfjahresfrist der Finanzverwaltung ab
§ 8 Abs. 4 KStG versagt für den Fall des Verlusts der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft den Verlustabzug nach § 10d EStG. Diese Vorschrift ist rechtsprechungsbrechend 1990 eingeführt worden, um sog. Mantelkäufe zu verhindern, also den Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, bei denen es nur darum geht, den Verlustvortrag der mehr oder weniger nicht mehr aktiven Gesellschaft für anderweitige Einkünfteerzielung steuerlich zu nutzen. Unter verfassungsrechtlich fragwürdigen Umständen ist § 8 Abs. 4 KStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. dermaßen verschärft worden, dass die Vorschrift deutlich über ihr Ziel hinausschießt. Sie wirft außerdem so viele Zweifelsfragen auf (vgl. z. B. die „Bestandsaufnahme” anhängiger Verfahren von Herlinghaus, EFG 2006 S. 765), dass derzeit in einschlägigen Fällen zuverlässige Steuerplanungen in der Praxis kaum möglich sind. § 8 Abs. 4 KStG und dessen Auslegung durch die Finanzverwaltung ist deshalb – trotz besonderer Sanierungsklausel in Satz 3 – sanierungsfeindlich. Eine wichtige Frage hat der geklärt: Das Regelbeispiel ...