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„Rechtsvereinfachung” am Beispiel der Behandlung von Steuerberatungskosten?
Gesetzesbegründung und Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber dem EuGH widersprechen sich
Wer die Begründung der Bundesregierung zur Abschaffung der Abzugsfähigkeit von bestimmten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben in dem Ende 2005 verabschiedeten Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm liest und diese vergleicht mit der Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber dem EuGH in der Rechtssache C-346/04 betreffend die Notwendigkeit der Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen als Sonderausgaben bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, gerät in Verwunderung, wenn nicht sogar in Verwirrung, zumindest aber in Verunsicherung.
1. Einerseits: Abschaffung der Abzugsfähigkeit bestimmter Steuerberatungskosten
Die Abschaffung der Abzugsfähigkeit von bestimmten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben zum durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm v. (BGBl 2005 I S. 3682) wird von der Bundesregierung folgendermaßen begründet (BT-Drucks. 16/105 S. 4): „Die derzeitige Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wonach Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abziehbar sind, wird im Interesse der Rechtsvereinfachung, des Abbaus von Ausnahmetatbeständen und der Verbreiterung der S. 2737Bemessungsgrundlage aufgehoben.” Der Bundesminister der Finanzen äußerte sich hierzu im Bundesrat wie folgt (818. Sitzung Berl...