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Ansparrücklage trotz Betriebsveräußerung und späterer Neueröffnung?
Rechtzeitiges Handeln notwendig
Das BMF vertritt in seinem Schreiben v. - S 2138 b (BStBl 2004 I S. 337) in der Rz. 10 die Auffassung, dass die erstmalige Ausübung des Wahlrechts zur Bildung einer Ansparrücklage zu einem Zeitpunkt, in dem der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben worden ist und tatsächlich keine Investition getätigt wurde, nicht zulässig ist. Fraglich ist allerdings, ob eine Ansparrücklage trotz Betriebsveräußerung im Falle einer späteren Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit gebildet werden kann.
1. Ausgangsproblematik
Der Steuerpflichtige Anton (A) führt einen Maschinenbaubetrieb, den er zum veräußert. Er behält lediglich ein Grundstück (nicht wesentliche Betriebsgrundlage) zurück. Im Veräußerungsvertrag ist ein Wettbewerbsverbot für die nächsten beiden Jahre (2004 und 2005) vereinbart. In der Bilanz zum , die er im Mai 2005 beim Finanzamt einreicht, bildet er eine Ansparrücklage für eine im Jahre 2005 anzuschaffende Maschine, da er zum (nach Wegfall des Wettbewerbsverbots) einen neuen Betrieb eröffnen will. Er schafft die Maschine im Dezember 2005 an. Fraglich ist, ob die Rücklagenbildung zum anzuerkennen ist. Insoweit stellen sich im Wesentlichen drei Fragen:
Lag überhaupt eine echte Betriebsveräußeru...