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BAG 29.01.1997 2 AZR 370/96
Kündigungsschutz; | Verhältnis von tariflichen zu gesetzlichen Kündigungsfristen
Die Bestimmung des § 2 Nr. 6 MTV gewerbliche Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom (,,die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt, sofern ein Gesetz oder dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, zwei Wochen zum Schluß der Kalenderwoche...'') kann nicht i. S. einer dynamischen Verweisung auf die jeweils im Verhältnis zum Tarifvertrag günstigere gesetzliche Regelung verstanden werden. Vielmehr ist der Hinweis dahingehend zu verstehen, daß zwingende gesetzliche Regelungen der Kündigungsfristen durch den Tarifvertrag unberührt bleiben sollen ().