Oberfinanzdirektion Hannover - S 1301/S 2101 - 426/6 - StO 112/StO 211

Besatzungsmitglieder von Seeschiffen im internationalen Verkehr

Beschluss vom – I B 86/04 –

Mit dem o. a. Beschluss (Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen gegen das Urteil des  –) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Unternehmen i. S. d. Art. 15 Abs. 3 des DBA Zypern (= Besteuerung der Besatzung im Geschäftsleitungsstaat) nur ein Unternehmen sein kann, das selbst internationalen See- und Luftverkehr betreibt. Dieses Unternehmen muss zugleich wirtschaftlicher Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds im Sinne des Abkommensrechts sein. Im Streitfall war die Steuerfreistellung des Arbeitslohns eines deutschen Besatzungsmitglieds abgelehnt worden, das bei einer Shipmanagement-Gesellschaft mit Sitz auf Zypern angestellt und auf deren Anweisungen auf Hochseeschiffen verschiedener Eigentümer eingesetzt war.

Die nach Beendigung des Rechtsstreits beantragte Einleitung eines Verständigungsverfahrens ist zwischenzeitlich vom Bundeszentralamt für Steuern abgelehnt worden.

Aus gegebener Veranlassung weist die OFD in diesem Zusammenhang zum Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers, der selbst das Unternehmen im internationalen See- und Luftverkehr betreibt, auf Folgendes hin:

Für die vorrangig zu beachtende Sonderregelung des Art. 15 Abs. 3 OECD-MA muss der betroffene Arbeitnehmer das Dienstverhältnis zu einem solchen Unternehmen eingegangen sein. Betreibender Arbeitgeber/betreibendes Unternehmen i. d. S. kann der Eigentümer des Schiffes oder Luftfahrzeugs aber auch ein sog. Leasingnehmer im Falle eines bare boat charter sein, wenn dieser die gewerbliche Aktivität i. S. d. Art. 15 Abs. 3 OECD-MA entfaltet (vgl. DBA-Kommentar Debatin/Wassermeyer Art. 15 OECD-MA Rz. 198).

So wird in den Urteilsgründen des , BFH-NV 2002 S. 478 ausgeführt, dass eine Arbeitnehmerverleiherin, die die Besatzung für ein Schiff stellte, als Arbeitgeberin der Besatzungsmitglieder anzusehen war. Die aus dem Arbeitnehmerverleih an einen Auftraggeber, z. B. Charterer, der ein Seeschiff im internationalen Verkehr betreibt, weiterbelasteten Vergütungen, bewirken nicht, dass die Arbeitgeberfunktion auf den Nutzenden (Charterer/Vercharterer) übergeht und die Funktion diesem zuzurechnen wäre. Die Verleiherin ist aber gerade kein Verkehrsunternehmen i. S. d. Art. 8 OECD-MA und damit auch keines i. S. des Art. 15 Abs. 3 OECD-MA. Die v. g. Sonderregelung kommt damit nicht zum Zuge. Dass für die Sonderregelung des Art. 15. Abs. 3 OECD-MA jeweils das im Einzelnen eingegangene Dienstverhältnis maßgeblich ist, kann bereits dem , BStBl 1997 II S. 432 entnommen werden.

Kommt die Sonderregelung des Art. 15. Abs. 3 OECD-MA nicht zum Zuge, weil nicht alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird das Besteuerungsrecht über Art. 15 Abs. 1 OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat des betroffenen Steuerpflichtigen zugeteilt. Es ist daher auch unerheblich, wo der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausgeübt hat. Damit sind z. B. Zeiten ohne Bedeutung, in denen sich der Arbeitnehmer auf hoher See befunden hat.

Nachdem in diesen Fällen die Zuteilung bereits über den Art. 15 Abs. 1 OECD-MA vorgenommen wird, können die Abs. 1 Satz 2 (Besteuerungsrecht für den Tätigkeitsstaat) und Abs. 2 (Besteuerungsrecht für den Ansässigkeitstaat nach der 183-Tage-Klausel) auch nicht subsidiär (nachrangig) zum Zuge kommen (vgl. o. a. und ). Ihre Anwendung scheidet vielmehr gänzlich aus.

Ab dem VZ 2004 ist im Übrigen § 50d Abs. 8 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu beachten. Bereits über diese Vorschrift wird in zahlreichen Fällen das deutsche Besteuerungsrecht wahrgenommen werden können.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 1301/S 2101 - 426/6 - StO 112/StO 211

Fundstelle(n):
OAAAB-91886