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Verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO und Festsetzung, von Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) bei Hinterziehung von Vermögen- bzw. Einkommensteuer auf Kapitalerträge der Veranlagungszeiträume vor 1993
Mit Urteil vom , BStBl 2000 II S. 378. BB 2000, 1391, 1663, hat der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass das bisherige Vermögensteuerrecht auf alle bis Ende 1996 verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar bleibt und die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu hinterzogener Vermögensteuer zulässig ist. Hinsichtlich der Anwendung der 10-jährigen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) für hinterzogene Vermögensteuer ist diese Beurteilung in gleicher Weise maßgeblich.
Gegen die Entscheidung des BFH ist zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde eingelegt worden [Az. BVerfG; 1 BvR 1242/2000]. Einspruchsverfahren wegen Vermögensteuer, bei denen die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO relevant ist, oder wegen Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer können deshalb nach Maßgabe des § 363 Abs. 2 AO auch weiterhin ruhen. Die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung scheidet nach wie vor aus. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen Hinterziehung von Einkommensteuer auf Kapitalerträge für VZ bis einschließlich 1992 sowie die Anwendung der 10-jährigen Festsetzungsfrist in diesen Fällen war nicht Gegenstand des mit dem o.a. BFH-Urteil abgeschlossenen Revisionsverfahrens. Eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 AO fü...