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BGH 13.11.1996 IV ZR 226/95

Versicherungsrecht; | Beweislast für den Kausalitätsgegenbeweis bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften

Beruft sich der Feuerversicherer auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Sicherheitsvorschriften i. S. von § 7 Nr. 1a und 2 AFB 87, so hat der Versicherer nur darzulegen und ggf. zu beweisen, daß der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Obliegenheit verletzt hat, die bezweckt und bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch geeignet ist, den Eintritt eines Versicherungsfalles der vorliegenden Art mindestens zu erschweren. Macht der Versicherungsnehmer dagegen geltend, die Verletzung der Obliegenheit sei für die Entstehung des Versicherungsfalles nicht relevant, so trägt er für diesen Kausalitätsgegenbeweis die volle Beweislast ().

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