1. Durch die Zusammenballung von
Arbeitslohn, Abfindung und Überbrückungsgeld kann keine erhöhte
steuerliche Belastung entstehen, da das Überbrückungsgeld
gemäß
§ 3 Nr. 2 EStG steuerfrei ist und
nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
2. Es besteht keine Notwendigkeit
für eine veranlagungszeitraumübergreifende Vergleichsberechnung, wenn
sich das Jahresgehalt des Steuerpflichtigen beziffern lässt.
3. War der Steuerpflichtige im
Vorjahr bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, sind die Einkünfte
und Einnahmen aus diesem Jahr nicht als Vergleichsmaßstab geeignet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 2831 QAAAB-91761
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.07.2006 - 10 K 315/05