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Umsatzsteuer; | Besteuerung von Sportveranstaltungen (§ 2 UStG)
Gemäß der ; S 7104 - StH - 542 gilt folgendes: (1) Erhebt der veranstaltende Sportverein von den Zuschauern Eintrittsgelder, ist unabhängig davon, ob die Eintrittsgelder den Auslagenersatz übersteigen, ein Leistungsaustausch zwischen dem veranstaltenden Verein und dem Gastverein nicht näher zu prüfen. Der veranstaltende Verein hat nach der Vereinfachungsregelung in Abschn. 16 Abs. 4 UStR 1996 die Eintrittsgelder zu versteuern, der Gastverein keine USt zu entrichten. Zahlt der veranstaltende Verein dem Gastverein ein Antrittsgeld (= Zahlung, die für die Teilnahme des Gastvereins an der Veranstaltung geleistet wird), ist hierauf Abschn. 16 Abs. 4 UStR nicht anzuwenden, d. h. daß in diesem Fall das Antrittsgeld als Einnahme vom Gastverein zu versteuern ist. (2) Erhebt der veranstalt...