1. Für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist auf die Verhältnisse im jeweiligen Veranlagungszeitraum
abzustellen.
2. Ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist im Rahmen vorweggenommener Betriebsausgaben
nur möglich, wenn im jeweiligen Veranlagungszeitraum der antizipierte Mittelpunkt auch der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn dieser keiner weiteren Tätigkeit nachgeht,
für die ihm ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1736 Nr. 22 XAAAB-91750
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.05.2006 - 12 K 117/06
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