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BFH 28.06.2006 VII B 324/05, StuB 15/2006 S. 601

Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

(1) Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 vom in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung. (2) Die Frage, ob eine Ergänzungsabgabe i. S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nur befristet erhoben werden darf, ist bereits (im verneinenden Sinne) durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt (Bezug: SolZG 1995).

Praxishinweise: Eine Ergänzungsabgabe dient in erster Linie der Deckung von „Bedarfsspitzen” im Haushalt. Eine zeitliche Befristung der Erhebung gehört deshalb nicht zum Wesen einer Ergänzungsabgabe, da ein außerordentlicher Deckungsbedarf sich über mehrere Jahre hinziehen kann bzw. neu auftreten kann. Eine Verfassungswidrigkeit könnte erst angenommen werden, wenn der Solidaritätszuschlag als „Dauerfinanzierungselement” genutzt würde.

– erl –

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