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Umsatzsteuer | Leistungsbeziehungen beim „sale-and-lease-back”-Verfahren
Beim „sale-and-lease-back”-Verfahren kann der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Leasinggut durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommen mit der Folge, dass weder diese Übertragung noch die Rückübertragung des Eigentums vom Leasinggeber an den Leasingnehmer umsatzsteuerrechtlich als Lieferung zu behandeln ist. Die Frage nach den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen kann auch insoweit grundsätzlich nur auf der Grundlage der konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung beantwortet werden (Bezug: § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1999; Art. 5 Abs. 1 und 4 Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: Beim „sale-and-lease-back”-Verfahren verbleibt die wirtschaftliche Verfügungsmacht regelmäßig beim Leasingnehmer, da Substanz, Wert und Ertrag ni...