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Grunderwerbsteuer | Gegenstand des Erwerbsvorgangs/Einheitliches Vertragswerk
Der für den Umfang der Gegenleistung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird durch das von den Vertragsparteien gewollte wirtschaftliche Ergebnis bestimmt. Die – 1006 – St 2 NWB JAAAB-84362 zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs Stellung genommen und behandelt u. a. folgende Punkte: Maßgeblichkeit der vertraglichen Vereinbarungen, künftiger Grundstückszustand als Gegenstand des Erwerbsvorgangs, Umfang der Gegenleistung bei Bejahung des einheitlichen Vertragswerks, Anzeigepflichten und Bearbeitungshinweise (z. B. objektive Beweislast).