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BFH 04.05.2006 VI R 17/03, StuB 15/2006 S. 602

Einkommen-/Lohnsteuer | Versehentliche Überweisung des Arbeitgebers als Arbeitslohn

(1) Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die dieser zurückfordern kann. (2) Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen (Bezug: § 11, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977).

Praxishinweise: Einnahme (Arbeitslohn) ist jeder geldwerte Vorteil, der dem Arbeitnehmer zufließt und durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung bestanden hat, ist für die Annahme eines Zuflusses unbeachtlich, da das endgültige Behaltendürfen kein Merkmal der Einnahme ist. Bei der Rückzahlung von Arbeitslohn handelt es sich um kein rückwirkendes Ereignis, sondern es gilt das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen sind, in ...

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