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StuB 15/2006 S. 1

Vertretungsbefugnis im Prozess um eine Gewerbeuntersagung

Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöste GmbH bleibt mit den insolvenzrechtlichen Einschränkungen Gewerbetreibende. Dementsprechend führt die Insolvenz nicht zur Erledigung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in dem sich die Gesellschaft gegen eine Gewerbeuntersagung wendet. Eine Gewerbeuntersagungsverfügung richtet sich nicht gegen die Insolvenzmasse, sondern gegen die Gesellschaft. Ein Prozess um eine solche Verfügung ist deshalb nicht vom Insolvenzverwalter, sondern von der Gesellschaft bzw. ihrem Geschäftsführer zu führen (§ 80 InsO, § 12 GewO; BVerwG 6 C 21.05, ZIP 2006 S. 530).

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