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Verjährung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag beträgt gem. § 12 Abs. 1 VVG zwei Jahre (fünf Jahre für Lebensversicherungsverträge). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Die Vorschrift gilt gleichermaßen für Ansprüche des Versicherers, z. B. auf Prämienzahlung, als auch für solche des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung oder Rückzahlung zu viel gezahlter Prämie.
Im Falle der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht dabei die Besonderheit, dass die Versicherungsleistung nicht auf die Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche beschränkt ist, sondern auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche umfasst. Auch dieser Anspruch verjährt gem. § 12 VVG nach zwei Jahren.
Nicht immer eindeutig ist der Beginn der Verjährungsfrist. Neben den...