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Begrenzung des Zurückbehaltungsrechtes an Geschäftspapieren?
Eine Hinterlegung des Honorars schafft Sicherheit für beide Seiten
Das Zurückbehaltungsrecht insbesondere an Buchführungsunterlagen bei einem beendeten Mandat ist häufig ein wirksames Druckmittel, um den (früheren) Auftraggeber zur Zahlung des (Rest-) Honorars zu bewegen. Eine überraschende Entscheidung des OLG Düsseldorf stellt die Wirksamkeit dieses Druckmittels allerdings dadurch in Frage, dass schon die allgemeine Pflicht, Steuererklärungen abzugeben, für das Gericht genügt, um die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes als einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu untersagen.
I. Die Grundlagen des Zurückbehaltungsrechts
Regelmäßig wird der Steuerberater von dem (früheren) Auftraggeber auf Herausgabe von Unterlagen in Anspruch genommen, wenn das Mandat beendet ist. Da es sich bei dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Steuerberater üblicherweise um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter handelt (§ 675 i. V. m. § 611 BGB), finden die Vorschriften des Auftragsrechtes Anwendung. Hierzu gehört insbesondere der Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Danach hat der Steuerberater alles,
„was er zur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben”.
Allerdings kann der Steuerberater ein Zurückbehaltungsrecht gelt...