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BFH 28.03.2006 VII R 50/04, NWB direkt 32/2006 S. 11

Biersteuer: Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholischen Mischgetränks ist kein Bier

Ein im Brauverfahren hergestelltes Erzeugnis, das sich nach einer Ultrafiltration als klare, farblose, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit darstellt und das unter der Bezeichnung „malt beer base” als Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholhaltigen Mischgetränks vertrieben wird, kann zolltariflich nicht als Bier der Position 2203 KN angesehen werden.

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