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Differenzbetrag bei verwendbarem Eigenkapital und Gliederungsrechnung
In den Fällen, in denen das verwendbare Eigenkapital laut Steuerbilanz nicht mit der Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals laut Gliederungsrechnung gem. § 47 Abs. 1 KStG übereinstimmt und der Fehler in den vorangegangenen Feststellungsbescheiden aufgrund der Bindungswirkung gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 KStG und § 182 Abs. 1 AO nicht mehr korrigiert werden kann, ist der Differenzbetrag durch Zurechnung oder Abrechnung in der Gliederungsrechnung beim EK 02 auszugleichen. Diese Anpassung hat in der Feststellung zum Schluss des Wirtschaftsjahrs stattzufinden, in dem der Fehler (die Abweichung) entdeckt worden ist. Die Entstehung von Mehrsteuern aufgrund fehlerhafter, aber bestandskräftiger Veranlagung von Vorjahren ist kein Verfassungsverstoß.