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Im Zusammenhang mit Teilnahme an „Dating Show” gezahltes „Preisgeld”
Erfolgsabhängige „Preisgelder” sind als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, wenn sie nach den Gesamtumständen des Falls als Entgelt für eine erwerbsgerichtete schauspielerische Leistung zu qualifizieren sind. Die vertraglich vereinbarte Direktzahlung eines Teils des „Preisgelds” an in der Show mitwirkende Dritte ist keine steuerliche Einkommensverwendung, wenn die Zahlungsmodalität auf vernünftigen, in dem Gelingen der Show begründeten Gesichtspunkten beruht und sich nicht als gewillkürte Verlagerung des Einnahmenzuflusses darstellt.