Erbschaftsteuer;
Abzugsfähigkeit hinterzogener Steuern sowie von Zinsen nach §§ 233a und 235 AO als Nachlassverbindlichkeiten
Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart
Vom Erblasser hinterzogene Steuern können als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden, wenn die Steuern tatsächlich festgesetzt worden sind oder werden. Das gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Tod des Erblassers, z. B. durch den Erben, aufgedeckt wird. Auf die Frage einer wirtschaftlichen Belastung (vgl. , BFH-NV S. 1339) ist nicht abzustellen.
Zinsen nach §§ 233a und 235 AO sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, soweit sie auf den Zeitraum vom Beginn des Zinslaufs bis zum Todestag des Erblassers entfallen.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - S 3810/23
Fundstelle(n):
LAAAB-91177