BMF - IV C 5 - S 2334 - 198/02

Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes für das Kalenderjahr 2003

Bezug:

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom (BGBl 2002 I S. 4339) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2003 festgesetzt worden.

Im Kalenderjahr 2003 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:


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I.
bei Angehörigen der Bundeswehr
1.
Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade
mit Standort in den alten Ländern
47,45 Euro
mit Standort in den neuen Ländern
42,50 Euro
2.
Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/
Unteroffiziersdienstgrade
mit Standort in den alten Ländern
85,41 Euro
mit Standort in den neuen Ländern
76,50 Euro
3.
Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziers-
dienstgrade
mit Standort in den alten Ländern
161,33 Euro
mit Standort in den neuen Ländern
144,50 Euro
II.
bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes
1.
Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz
mit Standort in den alten Ländern
56,94 Euro
mit Standort in den neuen Ländern
51,00 Euro
2.
bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die eine
Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im
Einzelfall und nach den Vorschriften der Sachbezugsverordnung.

Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43 LStR 2002 als Werbungskosten abziehbar wären.

Bei Bundeswehrangehörigen ohne eigenen Hausstand im Sinne von R 43 Abs. 3 LStR 2002 ist die Voraussetzung nach R 43 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a LStR 2002 erfüllt, wenn ihre Beschäftigung außerhalb des Wohnorts, an dem sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, von vomherein auf längstens drei Jahre befristet ist.

BMF v. - IV C 5 - S 2334 - 198/02

Fundstelle(n):
RAAAB-91175