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BMF 06.05.1997 IV B 4 S 2404 17/97

Einkommensteuer; | Freistellungsaufträge nach dem Tod eines Ehegatten

Gem. dem gilt für Freistellungsaufträge nach dem Tod eines Ehegatten folgendes: Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen (§ 20 Abs. 4 Satz 2 EStG) und können deshalb nur gemeinsam Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden. Mit dem Tod eines Ehegatten entfällt die Wirkung eines gemeinsam erteilten Freistellungsauftrages für Gemeinschaftskonten der Ehegatten und Konten und Depots, die auf den Namen des Verstorbenen lauten. Da dem verwitweten Stpfl. im Todesjahr noch der gemeinsame Sparer-Freibetrag und der doppel...

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