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Neuer Gründungszuschuss im Arbeitsförderungsrecht
Ablösung der „Ich-AG” und des Überbrückungsgelds
Im sozialpolitischen Raum war seit längerer Zeit klar, dass im Arbeitsförderungsrecht (SGB III) der bisherige Existenzgründungszuschuss des § 421l SGB III (vielfach als „Ich-AG” bezeichnet und bislang im Gesetz als alternative Fördermöglichkeit neben dem Überbrückungsgeld des § 57 SGB III a. F. angelegt) durch ein Nachfolgemodell der Förderung einer Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit ersetzt werden musste. Im Gefolge des im Frühjahr 2006 vorgelegten Berichts zu Hartz I bis III („Bericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt”, BT-Drucks. 16/505) war andererseits auch klar, dass bestimmte Elemente des bisherigen Rechts durchaus erfolgreich und deshalb zu übernehmen waren. Aus diesen sozialpolitischen Erkenntnissen hat nunmehr der Gesetzgeber die Konsequenzen gezogen und zum einen neuartigen „Gründungszuschuss” eingeführt. Dies geschah im Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom (BGBl 2006 I S. 1706), das seinen Schwerpunkt zwar bei „Hartz IV” hat, aber auch arbeitsförderungsrechtliche Regelungen beinhaltet. Die Grundzüge des Gründungszuschusses (§§ 57 und 58 SG...