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LFD Thüringen - S 4521 A - 23 - A 3. 14

Erfassung des Werts für grundeigene Bodenschätze

Bezug:

Es wurde die Frage aufgeworfen, wie der Wert für Bodenschätze in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG zu erfassen ist. Hierzu bittet die LFD nach Abstimmung mit den obersten Finanzbhörden der anderen Länder, folgende Auffassung zu vertreten:

Ausgangspunkt für die Bestimmung des Grundstücks nach § 2 GrEStG ist der Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts (Abs. 1 Satz 1). Dies hat zur Folge, dass grunderwerbsteuerlich dem Grundstück alles zuzurechnen ist, was zu ihm nach Maßgabe der §§ 93 bis 96 BGB gehört. Dazu gehören auch die Bodensubstanzen.

Ausgenommen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GrEStG die Mineralgewinnungsrechte. Es handelt sich dabei um Rechte an bergfreien Bodenschätzen (z.B. Aluminium, Blei, Eisen, Gold, Kupfer, Mangan, Nickel, Schwefel, Silber, Salze, Stein- und Braunkohle, Erdöl, Erdgas – vgl. § 3 Abs. 3 Bundesberggesetz – BBergG –) aufgrund staatlicher Bewilligung oder Verleihung. Demgegenüber stehen grundeigene Bodenschätze (z.B. Bims, Dachschiefer, Kalkstein, Kies, Lehm, Sand, Ton, Torf – vgl. § 3 Abs. 4 BBergG –) im Eigentum des Grundeigentümers. Da diese Bodenschätze Bestandteile des Grundstücks, im Sinne des § 2 GrEStG sind, sind sie bei der Grunderwerbsteuer zu erfassen; der darauf entrichtete Kaufpreis ist Teil der Bemessungsgrundlage.

Zu beachten ist dabei, das im Beitrittsgebiet zu den bergfreien Bodenschätzen auch solche gehören, die im Gebiet der alten Bundesrepublik zu den in § 3 Abs. 4 BBergG aufgeführten grundeigenen Bodenschätzen gehören. So gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks im Beitrittsgebiet nur solche, soweit sie nicht Gegenstand einer Bergbauberechtigung (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum) sind.

Wird die Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG bemessen, ist Bemessungsgrundlage der Bedarfswert im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG. Durch die Verweisung des § 138 Abs. 3 BewG auf die Regelung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BewG werden die (grundeigenen) Bodenschätze ausgeklammert. Sie gehören weder zum Grundvermögen noch zum Grundstücksbegriff im bewertungsrechtlichen Sinne und scheiden daher bei der Bedarfswertermittlung aus. Ein gesonderter Ansatz dieser grundeigenen Bodenschätze mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) neben dem Bedarfswert kommt nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 GrEStG nicht in Betracht.

LFD Thüringen v. - S 4521 A - 23 - A 3. 14

Fundstelle(n):
IAAAB-91126