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Unechte doppelte Haushaltsführung
Wenn ein lediger Stpfl. am Beschäftigungsort wohnt und sich daneben regelmäßig in einem Zimmer im Haushalt der Eltern aufhält ohne dort einen weiteren eigenen Hausstand zu unterhalten, liegt gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG i. d. F. des StÄndG 2003 keine doppelte Haushaltsführung vor. Die steuerliche Anerkennung der sog. unechten doppelten Haushaltsführung ist nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 12 Satz 4 EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 2003 ausgeschlossen (entgegen der Finanzverwaltung, die ihre großzügige Handhabung auf Veranlagungszeiträume bis 2004 ausgedehnt hat, vgl. , BStBl 2004 I S. 582).