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Steuerberatung; | Aufsichtsrattätigkeit eines Steuerberaters
Ein Vertrag über die Tätigkeit eines Steuerberaters im Aufsichtsrat eines gewerblichen Unternehmens muß nicht nichtig sein. Der in der gewerblichen Tätigkeit zu erblickende Verstoß gegen § 57 StBerG gebietet es nicht, den im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeit zustande gekommenen Verträgen die zivilrechtliche Wirksamkeit zu nehmen. Dem Sinn und Zweck der Verbotsnorm kann mit berufsrechtlichen Maßnahmen seitens der Steuerberaterkammer hinreichend Rechnung getragen werden. Es besteht keinerlei Allgemeininteresse daran, den Vertragspartner des Steuerberaters nur deshalb von seinen Pflichten zu befreien, weil der Steuerberater diesen Vertrag nicht hätte abschließen dürfen (, StbG 1997, 225).