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Berufsrecht; | Angabe von Schwerpunktgebieten bei Kanzleieröffnung vor Inkrafttreten der neuen anwaltlichen Berufsordnung
Die Verwendung der Angabe ,,Schwerpunktgebiete'' in einer Kanzleieröffnungsanzeige vor Inkrafttreten der nach § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO erlassenen Berufsordnung für Rechtsanwälte (vgl. für die Zeit ab dem den § 7 der Berufsordnung [BO-RA]) verstößt auch bei einem Berufsanfänger nicht gegen § 1 UWG, da die Angabe ,,Schwerpunktgebiete'' - anders als der Begriff ,,Tätigkeitsschwerpunkt'' (vgl. jetzt § 7 BO-RA: ,,Interessenschwerpunkte'' [2jährige nachhaltige Tätigkeit auf diesem Rechtsgebiet]) - nur beinhaltet, daß der Rechtsanwalt diesen Gebieten für seine anwaltliche Tätigkeit eine besondere Bedeutung beimißt. Die Angabe ,,Steuerverfahrensrecht'' als ,,Schwerpunktgebiet'' verstößt nicht gegen § 3 UWG ().