Keine Kindergeldaufhebung bei aus anderem Grund fortbestehenden
Anspruch; Kindergeld für an Borderline-Syndrom leidendes Kind;
Unfähigkeit zum Selbstunterhalt
Leitsatz
1. Die Aufhebung der
Kindergeldfestsetzung ist unzulässig, wenn zwar der ursprüngliche
Berücksichtigungstatbestand entfallen ist, dafür aber ein anderer
Berücksichtigungsgrund vorliegt. Gegen einen dennoch ergangenen
Aufhebungsbescheid ist die Anfechtungsklage statthaft.
2. Ein behindertes Kind ist im Sinne
von
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn
die Behinderung jedenfalls mitursächlich für seine Unfähigkeit
zum Selbstunterhalt ist. Davon ist auszugehen, wenn die Mitarbeiter des
Arbeitsamtes nie den Versuch unternommen haben, das am Borderline-Syndrom
leidende Kind in eine Stelle oder in eine Ausbildung am allgemeinen
Arbeitsmarkt zu vermitteln, weil eine solche Vermittlung bei den sachnahen
Mitarbeitern der Berufsberatung aufgrund der Behinderung des Kindes offenbar
für nicht möglich gehalten wurde.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 50 Nr. 1 YAAAB-90931
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Sächsisches FG, Urteil v. 26.06.2006 - 1 K 1565/04 (Kg)
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