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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 394/02 EFG 2006 S. 1333 Nr. 17

Gesetze: EGV Art. 12 EGVArt. 39 EGVArt. 118 EGVArt. 121 EGVArt. 234 EGVArt. 293 EStG 1999§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1999§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG 1999§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG 1999§ 10 Abs. 3 EStG 1999§ 10 Abs. 1 EStG 1999 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBA FRA Art. 13 Abs. 1 DBA FRA Art. 13 Abs. 5 Buchst. a DBA FRA Art. 13 Abs. 5 Buchst. b DBA FRA Art. 14 Abs. 1 S. 1 DBA FRA Art. 21

Umrechnung eines in französischen Francs gezahlten Gehalts

Abziehbarkeit der Umtauschkosten sowie der Rentenversicherungsbeiträge einer Grenzgängerin nach Frankreich

Leitsatz

1. Wurde das Gehalt einer mit ihrem Ehemann in Deutschland wohnenden und nichtselbständig in Frankreich tätigen Grenzgängerin auf ein Gehaltskonto bei einer französischen Bank überwiesen, so war das in FF gezahlte Gehalt in den Jahren 1999 und 2000 nach den amtlich festgelegten offiziellen Wechselkursen und nicht mehr z.B. nach mittleren Kassakursen in DM umzurechnen.

2. Die Klägerin durfte die Kosten für den Umtausch ihres Gehalts in DM jedenfalls dann nicht als Werbungskosten bei ihren nichtselbständigen Einkünften abziehen, wenn sie mit ihrer Familie in unmittelbarer Grenznähe gewohnt, an jedem Arbeitstag den räumlichen Bereich der französischen Bank aufgesucht hat, bei der sie ihr Gehaltskonto unterhalten hat, wenn sie damit also über ihr Gehalt arbeitstäglich in jeder erdenklichen Weise verfügen konnte und wenn sie zudem die Kosten des Geldtransfers und des Umtausches nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen hat.

3. Dass eine in Deutschland wohnende und in Frankreich arbeitende Grenzgängerin einserseits nach dem Wohnsitzprinzip ihren Arbeitslohn in Deutschland voll versteuern und dabei anders als ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Frankreich ihre Rentenversicherungsbeiträge generell nur im Rahmen der Höchstbetragsregelung als Sonderausgaben abziehen darf, dass sie andererseits ihre Rente aus der französischen gesetzlichen Sozialversicherung aber nach dem Kassenprinzip in Frankreich in voller Höhe und nicht nur wie bei einer vergleichbaren Steuerpflicht in Deutschland mit dem Ertragsanteil versteuern muss, beruht darauf, dass das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich bisher keine Norm enthält, die die Besteuerung der Renten unter Berücksichtigung der vorherigen Abziehbarkeit der Rentenbeiträge regelt, und verstößt daher nicht gegen EU-Recht, insbesondere nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Art. 12 EGV oder die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 39 EGV.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 458 Nr. 8
EFG 2006 S. 1333 Nr. 17
OAAAB-90930

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FG des Saarlandes, Urteil v. 21.06.2006 - 1 K 394/02

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