Umrechnung eines in französischen Francs gezahlten
Gehalts
Abziehbarkeit der Umtauschkosten sowie der
Rentenversicherungsbeiträge einer Grenzgängerin nach
Frankreich
Leitsatz
1. Wurde das Gehalt einer mit ihrem
Ehemann in Deutschland wohnenden und nichtselbständig in Frankreich
tätigen Grenzgängerin auf ein Gehaltskonto bei einer
französischen Bank überwiesen, so war das in FF gezahlte Gehalt in
den Jahren 1999 und 2000 nach den amtlich festgelegten offiziellen
Wechselkursen und nicht mehr z.B. nach mittleren Kassakursen in DM umzurechnen.
2. Die Klägerin durfte die
Kosten für den Umtausch ihres Gehalts in DM jedenfalls dann nicht als
Werbungskosten bei ihren nichtselbständigen Einkünften abziehen, wenn
sie mit ihrer Familie in unmittelbarer Grenznähe gewohnt, an jedem
Arbeitstag den räumlichen Bereich der französischen Bank aufgesucht
hat, bei der sie ihr Gehaltskonto unterhalten hat, wenn sie damit also
über ihr Gehalt arbeitstäglich in jeder erdenklichen Weise
verfügen konnte und wenn sie zudem die Kosten des Geldtransfers und des
Umtausches nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen hat.
3. Dass eine in Deutschland wohnende
und in Frankreich arbeitende Grenzgängerin einserseits nach dem
Wohnsitzprinzip ihren Arbeitslohn in Deutschland voll versteuern und dabei
anders als ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Frankreich ihre
Rentenversicherungsbeiträge generell nur im Rahmen der
Höchstbetragsregelung als Sonderausgaben abziehen darf, dass sie
andererseits ihre Rente aus der französischen gesetzlichen
Sozialversicherung aber nach dem Kassenprinzip in Frankreich in voller
Höhe und nicht nur wie bei einer vergleichbaren Steuerpflicht in
Deutschland mit dem Ertragsanteil versteuern muss, beruht darauf, dass das
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich bisher keine Norm enthält, die
die Besteuerung der Renten unter Berücksichtigung der vorherigen
Abziehbarkeit der Rentenbeiträge regelt, und verstößt daher
nicht gegen EU-Recht, insbesondere nicht gegen das allgemeine
Diskriminierungsverbot nach
Art. 12 EGV oder die Grundfreiheit der
Arbeitnehmerfreizügigkeit nach
Art. 39 EGV.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 458 Nr. 8 EFG 2006 S. 1333 Nr. 17 OAAAB-90930
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FG des Saarlandes, Urteil v. 21.06.2006 - 1 K 394/02
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