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FG München Beschluss v. - 6 V 3296/05

Gesetze: FGO § 69

Darlegung der Beschwer des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Leitsatz

Der Antragsteller muss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere den Verwaltungsakt bezeichnen, der Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens ist und er muss geltend machen, dass dieser Verwaltungsakt angefochten und noch nicht bestandskräftig ist.

Fundstelle(n):
RAAAB-90929

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 01.06.2006 - 6 V 3296/05

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