Schmiergelder und Bestechungsgelder als sonsige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG
Abgrenzung zwischen gemeinsamer und alleiniger Einkunftserzielung
Leitsatz
1. Ein Arbeitnehmer, der Bestechungsgelder dafür erhält, dass er Schmiergeldzahlungen an ihm unterstellte Mitarbeiter duldet,
erzielt insoweit weder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern sonstige Einkünfte
nach § 22 Nr. 3 EStG.
2. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO setzt voraus,
dass die Einkünfte in einer Gesellschaft oder Gemeinschaft verwirklicht werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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