Glaubhaftmachung des Gegenanspruchs durch Vorlage der Steuererklärung
Ermessen
Leitsatz
1. Wird die Verrechnungsstundung mit der Begründung beantragt, dass sich der Steuererstattungsanspruch auf Grund einer Steuererklärung
ergibt, so ist zum Nachweis des Gegenanspruchs die Vorlage der vollständigen Steuererklärung erforderlich. Denn nur dann kann
die Finanzbehörde prüfen, ob der behauptete Gegenanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht.
2. Die Ablehnung der Stundung mit dem Fehlen der Steuererklärung trägt die Ermessensentscheidung über den Stundungsantrag
auch dann, wenn der Steuerpflichtige – rechtsirrtümlich – annimmt, der Inhalt der abzugebenden Erklärung hänge vom Ausgang
eines noch anhängigen Klageverfahrens ab. Das Finanzamt ist auch nicht verpflichtet, den Steuerpflichtigen über seinen Irrtum
aufzuklären.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-90923
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.03.2004 - 13 K 51/01
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