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Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf Auskehrungen von Stiftungen
Alle wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen einer Stiftung, die von den beschlussfassenden Stiftungsgremien aus den Erträgen der Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge ausgekehrt werden, fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Der Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge erzielen insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies gilt auch, wenn die Leistungen anlässlich der Auflösung der Stiftung erbracht werden, erklärte das BMF nun in einem Schreiben v. .
Begründung: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch die Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die mit Gewinnausschüttungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind.